Anschlusspflicht

Anschluss- und Bezugspflicht an die Gemeinde-Wasserversorgungsanlage 

laut dem Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 

Anschlusspflicht besteht, wenn...

  1. der zu erwartende Wasserbedarf dieser Objekte von dieser öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann und 
  2. die kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung zwischen dem auf den Erdboden projizierten am weitesten Richtung Versorgungsleitung vorspringende Teil des Objektes (Messpunkt) und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Strang der Versorgungsleitung der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 Meter beträgt.
  3. Die Anschlusspflicht ist mit der Bezugspflicht verbunden.
  4. Die zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen des anschlusspflichtigen Objekts sind bei Neubauten vor deren erstmaligen Benützung und bei bestehenden Objekten innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der öffentlichen Versorgungsleitung herzustellen. Die Veranlassung der Herstellung obliegt der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des anschlusspflichten Objekts, die bzw. der auch die Kosten für die Herstellung und die Instandhaltung dieser Einrichtung zu tragen hat.
  5. Als Objekt wird ein Gebäude bezeichnet, in dem bei bestimmungsgemäßer Nutzung Trink- und/oder Nutzwasser verbraucht wird; mehrere Gebäude, die den Hofbereich eines land- und forstwirtschaftlichen Anwesens bilden, gelten als ein Objekt; dies gilt sinngemäß auch für Betriebsanlagen, die aus mehreren Gebäuden bestehen. 

 

Es kann um Ausnahme der Anschlusspflicht bzw. um Ausnahme der Bezugspflicht angesucht werden.

  • Wird um Ausnahme der Anschlusspflicht lt. Oö. Wasserversorgungsgesetz § 6 angesucht, muss folgendes beachtet werden:
  • Die Eignung des Trinkwassers aus der eigenen Wasserversorgungsanlage muss durch einen Trinkwasserbefund lt. Trinkwasserverordnung (TWV), BGBl. II Nr. 304/2001 nachgewiesen werden. Dieser darf nicht älter als 6 Monate sein.
  • Trink- bzw. Nutzwasser muss in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung stehen.
  • Die Kosten für die Herstellung der Anschlussleitung müssen mindestens doppelt so hoch sein, wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde. 

In der Marktgemeinde Eberschwang betragen die durchschnittlichen Anschlusskosten € 3.896,57 – daher muss ein Kostenvoranschlag von mindestens € 7.793,14 vorgelegt werden.

  • Für den schriftlichen Nachweis der Anschlusskosten muss ein Kostenvoranschlag von einem durch die Gemeinde namhaft gemachten Unternehmen vorgelegt werden. 
  • Der ordnungsgemäße Wasserbefund und der Kostenvoranschlag müssen innerhalb 6 Wochen nach Antragstellung am Gemeindeamt eingelangt sein.
  • Sollte eine Voraussetzung laut dem § 6 des Oö. Wasserversorgungsgesetzes nicht erfüllt werden, wird das Ansuchen ex lege abgelehnt.

 

Ausnahme der Bezugspflicht

lt. OÖ. Wasserversorgungsgesetz § 7 

Folgendes ist zu beachten:

  • Die Eignung des Trinkwassers aus der eigenen Wasserversorgungsanlage muss durch einen Trinkwasserbefund lt. Trinkwasserverordnung (TWV), BGBl. II Nr. 304/2001 nachgewiesen werden. Dieser darf nicht älter als 6 Monate sein.
  • Trink- bzw. Nutzwasser muss in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung stehen.
  • Es muss auf Dauer sichergestellt sein, dass es zu keiner Verbindung zwischen der eigenen Wasserversorgungsanlage und der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage kommt und durch geeignete Maßnahmen eine hygienische Gefährdung des Versorgungsnetzes durch die nicht betriebene Anschlussleitung ausgeschlossen sein.
  • Der ordnungsgemäße Wasserbefund muss innerhalb 6 Wochen nach Antragstellung am Gemeindeamt eingelangt sein.
  • Sollte eine Voraussetzung laut dem § 7 nicht erfüllt werden, wird das Ansuchen ex lege abgelehnt.


Herstellung des Anschlusses

Die Herstellung des Anschlusses (Wasser und Kanal) ist durch ein von der Gemeinde namhaft gemachtes Unternehmen durchzuführen. Die Kosten für die Herstellung des Anschlusses werden zur Gänze dem Grundstückseigentümer vorgeschrieben. (Direktverrechnung mit Unternehmen)

Begründung: 

Bei Anschlüssen an das öffentliche Netz ist die Hygieneverordnung einzuhalten. Dies ist für die Marktgemeinde bei „fremden“ Auftraggebern nicht gewährleistet.


Beschlossen in den Gemeinderatssitzungen vom  2.11.2023 und vom 14.12.2023